Für Betreiber von Online-Shops stehen wichtige Änderungen an: Ab dem 27. September 2026 gelten neue Vorgaben für die Kennzeichnung von Gewährleistung und Garantie. Gleichzeitig wird der Digitale Produktpass (DPP) für immer mehr Produktgruppen relevant.
Wer Waren an Verbraucher verkauft, sollte deshalb jetzt prüfen, ob und in welcher Form der eigene Shop betroffen ist.
Gewährleistungslabel ab 27. September 2026
Das neue EU-Gewährleistungslabel soll Verbrauchern auf einen Blick zeigen, welche gesetzlichen Gewährleistungsrechte ihnen zustehen.
Die Pflicht gilt grundsätzlich für Händler, die physische Waren oder Waren mit digitalen Komponenten an Verbraucher verkaufen – unabhängig davon, ob der Verkauf über einen eigenen Online-Shop, einen Marktplatz oder einen anderen Vertriebsweg erfolgt.
Das Label muss im Online-Shop gut sichtbar und in der vorgegebenen Gestaltung eingebunden werden. Es darf hinsichtlich Design, Farben und Inhalt nicht einfach verändert werden. Außerdem muss es dem Kunden auch nach dem Kauf auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden, beispielsweise als Bestandteil der Bestellbestätigung.
Wichtig: Die neue Pflicht gilt ab dem 27. September 2026. Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen.
Und was ist mit dem Garantielabel?
Gewährleistung und Garantie sind nicht dasselbe:
- Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben und besteht bei neuen Waren grundsätzlich zwei Jahre.
- Garantie ist eine freiwillige zusätzliche Leistung, beispielsweise eine Haltbarkeitsgarantie des Herstellers.
Das neue Garantielabel (GARAN) wird relevant, wenn für ein Produkt eine entsprechende Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren angeboten wird. Dann müssen unter anderem Garantiedauer, Hersteller und Modell des Produkts angegeben werden.
Was sollten Online-Shop-Betreiber jetzt tun?
Wer einen Online-Shop betreibt, sollte nicht bis zum Stichtag warten. Prüfen Sie zunächst, ob Sie von der neuen Kennzeichnungspflicht betroffen sind und für welche Produkte ein Garantie- oder Gewährleistungslabel benötigt wird.
Anschließend müssen die Labels erstellt und an den entsprechenden Stellen im Shop sowie im Bestellprozess eingebunden werden.
Für die erste Prüfung stellt beispielsweise eRecht24 einen entsprechenden Gewährleistungs- und Garantie-Check zur Verfügung.
Digitaler Produktpass: Das nächste große Thema
Neben den neuen Labels kommt mit dem Digitalen Produktpass (DPP) eine weitere EU-Anforderung auf Hersteller, Importeure und Händler zu.
Der Digitale Produktpass soll als eine Art digitaler Ausweis eines Produkts dienen. Je nach Produktgruppe können darin beispielsweise Informationen zu Hersteller, Materialien, Nachhaltigkeit, Reparierbarkeit, Lebensdauer, Energieverbrauch oder Recycling hinterlegt werden. Der Zugriff kann unter anderem über einen QR-Code erfolgen.
Wichtig: Der Digitale Produktpass wird nicht für alle Produkte gleichzeitig verpflichtend. Die Einführung erfolgt schrittweise und abhängig von der jeweiligen Produktgruppe. Zu den künftig betroffenen Bereichen zählen unter anderem Textilien, Elektronik, Reifen und Möbel.
Für Händler von Handelsware bedeutet das vor allem, vorhandene Produktpässe zu prüfen und den Zugang dazu für Kunden sicherzustellen. Wer Produkte unter einer eigenen Marke vertreibt oder selbst aus einem Drittland importiert, kann dagegen weitergehende Pflichten haben.
Unser Tipp für Shop-Betreiber
Jetzt informieren, prüfen und vorbereiten: Welche Produkte verkaufen Sie? Welche Rolle haben Sie – Händler, Importeur oder Hersteller? Und welche Produktdaten liegen bereits vor?
Beim Gewährleistungs- und Garantielabel ist der Handlungsbedarf bereits konkret: Der 27. September 2026 ist der Stichtag.
Wenn Sie Unterstützung bei der technischen Umsetzung der neuen Labels in Ihrem Online-Shop benötigen, sprechen Sie uns gerne an. Die benötigten Labels bzw. Informationen sollten Sie uns als Shopbetreiber zur Verfügung stellen – wir kümmern uns anschließend um die passende technische Einbindung in Ihren Shop.
Kontaktieren Sie uns dazu gerne unter support@~@manywaysout.de.
Hinweis:Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Wir übernehmen keine rechtliche Beratung oder individuelle rechtliche Bewertung. Ob und in welcher Form ein konkreter Inhalt nach den hier beschriebenen EU-Vorgaben gekennzeichnet werden muss, hängt vom jeweiligen Einzelfall, Produkt und Vertriebsweg ab. Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung sollten Unternehmen entsprechend qualifizierte Rechtsberatung in Anspruch nehmen.
